Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

GRAVITA GmbH
Schaffhauserstrasse 369, 8050 Zürich
CHE-453.850.973

Stand Juli 2026

1 Allgemeines

1.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen der GRAVITA GmbH und dem Besteller bzw. Käufer (nachfolgend „Kunde") richten sich in erster Linie nach dem im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Soweit keine abweichenden Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die ausschliessliche Grundlage für sämtliche zwischen der GRAVITA GmbH und dem Kunden abgewickelten Geschäfte. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit sie von der GRAVITA GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dem Hinweis eines Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die GRAVITA GmbH hiermit ausdrücklich. Sollte der Kunde mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die GRAVITA GmbH unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die GRAVITA GmbH vor, ihre Angebote und Lieferungen ersatzlos zurückzuziehen, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche irgendwelcher Art ableiten kann.

1.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch die GRAVITA GmbH in Schriftform, per Papier oder auf elektronischem Weg akzeptiert worden ist (Auftragsbestätigung). Die GRAVITA GmbH ist frei, Bestellungen ohne Begründung abzulehnen.

1.3 Sollten einzelne oder mehrere der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird.

2 Technische Vorschriften und Weisungen

2.1 Mangels abweichender Vereinbarung entsprechen die Produkte der zum Zeitpunkt der Lieferung in der Schweiz gültigen technischen Vorschriften.

2.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die am Einsatzort massgebenden technischen Vorschriften eingehalten werden. Soweit diese von den schweizerischen Vorschriften abweichen, hat der Kunde bei der Bestellung die notwendigen Modifikationen schriftlich und detailliert zu verlangen.

3 Lieferbedingungen

3.1 Mangels abweichender Vereinbarung gelten Lieferfristen und Liefertermine als ungefähre Angaben. Sie beziehen sich auf die Bereitstellung der bestellten Produkte im Lager in Zürich Oerlikon am Standort der GRAVITA GmbH.

3.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss (Ziff. 1.2) und sobald allfällige Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden, sämtliche technischen Fragen geklärt sind und allfällige behördliche Genehmigungen vorliegen.

3.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seine Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht oder verspätet erfüllt oder wenn Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen, Maschinendefekte oder wegen verspäteter bzw. fehlerhafter Zulieferung von Rohwaren, Halb- oder Fertigfabrikaten eintreten.

3.4 Falls der Kunde mit einer Vorauszahlung oder der Zahlung aus einer früheren Lieferung im Rückstand ist, ist die GRAVITA GmbH ohne weiteres berechtigt, mit der Ausführung neuer Bestellungen zuzuwarten oder diese ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis alle Zahlungsrückstände beglichen sind.

3.5 Wird ein bestimmter Liefertermin vereinbart, gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 analog.

3.6 Wegen verspäteter Lieferung stehen dem Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch irgendwelche Minderungs- oder Schadenersatzansprüche (weder für direkte noch indirekte Schäden) zu. Jegliche Haftung der GRAVITA GmbH sowie deren Hilfspersonen sind soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

3.7 Die GRAVITA GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Sie trägt die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten der Logistik, sofern diese Teillieferungen nicht wegen mangelnder Mitwirkung oder Zahlungsrückständen des Kunden oder auf dessen Wunsch erfolgen.

3.8 Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Lieferung bzw. Teillieferung im Lager der GRAVITA GmbH zur Abholung durch den Kunden bzw. dessen Frachtführer bereitsteht und dem Kunden dieser Termin mitgeteilt worden ist.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die in Katalogen, Preislisten, auf der Website oder im Online-Shop der GRAVITA GmbH aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Preis-, Sortiments- und Produktänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Bestellungen des Kunden, insbesondere über das Online-Bestellsystem, sowie Aufträge oder vom Kunden als „Auftragsbestätigung" bezeichnete Erklärungen gelten ausschliesslich als Offerte zum Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die GRAVITA GmbH zustande.

4.2 Verbindlich sind erst die in einer konkreten Offerte oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern in der Offerte oder im Begleitschreiben nicht anders geregelt, sind Offerten längstens 3 Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Bestellt der Kunde geringere Stückzahlen als offeriert, bleiben Mindermengen- oder sonstige Zuschläge vorbehalten.

4.3 Alle Preise der GRAVITA GmbH verstehen sich netto (exkl. MWST) ab Lager der GRAVITA GmbH in Zürich Oerlikon, Schweiz („Ex Works", gemäss Incoterms 2010).

4.4 Sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen, öffentliche Abgaben und Gebühren (z.B. Mehrwertsteuer, Zölle, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen etc.) sind nicht in den Preisen inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden. Soweit die GRAVITA GmbH diese Kosten vorschiesst, sind sie ihr vom Kunden zu erstatten.

4.5 Auf Leuchten und Leuchtmittel werden vorgezogene Recycling-Gebühren (vRG) erhoben. Für Leuchten gelten verschiedene Tarifstufen, Leuchtmittel sind mit einem einheitlichen Tarif belegt. Diese Tarife gelten in der gesamten Schweiz einheitlich und unterliegen der vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) veröffentlichten Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PVB). Die Tarife und Gerätelisten sind bei der Stiftung Licht Recycling Schweiz SLRS erhältlich bzw. unter www.slrs.ch einzusehen.

4.6 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort fällig und durch den Kunden ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die GRAVITA GmbH behält sich vor, ganze oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Für Privatkunden gilt immer Vorauskasse als einzige Bezahlungsmöglichkeit.

4.7 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Übergabe, Transport, Abnahme oder Installation der Lieferung aus nicht von der GRAVITA GmbH zu vertretenden Gründen verzögert oder verunmöglicht werden. Dasselbe gilt, wenn einzelne Produkte fehlen oder mangelhaft sind.

4.8 Hat ein Kunde mehrere offene Rechnungen, so ist die GRAVITA berechtigt, Zahlungen auch bei gegenteiliger Anweisung des Kunden auf die älteste(n) offene(n) Rechnung(en) anzurechnen.

4.9 Der Kunde anerkennt, dass eine Verrechnung von Vorauszahlungen oder Zahlungen für Lieferungen mit allfälligen Forderungen des Kunden gegenüber der GRAVITA GmbH ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind Forderungen des Kunden, die von der GRAVITA GmbH ausdrücklich schriftlich zur Verrechnung anerkannt oder die durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurden.

4.10 Auf verspäteten Zahlungen hat der Kunde auch ohne vorherige Mahnung einen Verzugszins von 9% p.a. zu bezahlen. Die GRAVITA GmbH ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.

4.11 Die GRAVITA GmbH bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. allfällige Nebenkosten und Verzugszinsen) Eigentümerin der gesamten Lieferung. Der Käufer darf über die mit dem Eigentumsvorbehalt belastete Ware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum der GRAVITA GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

5 Rücksendungen

5.1 Musterrücksendungen können ohne Voranmeldung, sonstige Warenrücksendungen werden nur nach Voranmeldung und unter Verwendung unseres Rücksendeformulars entgegengenommen, das aktuellste ist immer auf der Homepage.

5.2 Es werden nur originalverpackte Katalogprodukte zurückgenommen.

5.3 In jedem Fall werden Leuchten verrechnet, die vom Empfänger abgeändert oder beschädigt wurden (z.B. Ausbrechen oder Abändern von vorgestanzten Zuführungen, Anschlusskabel entfernt u.ä.).

5.4 Alle Retouren und Muster unterliegen den Abzügen gem. aktueller Bewertungstabelle. Die Abzüge werden auf der Basis des Nettowarenwertes berechnet.

5.5 Retouren-Material, welches ohne Voranmeldung bzw. ohne Retouren-Auftragsbeleg eintrifft oder nicht den Bedingungen gemäss aktueller Tabelle entspricht, kann leider nicht bearbeitet werden und wird entweder unfrankiert zurückgeschickt, ohne Vergütung eingelagert oder zu Lasten des Absenders umweltgerecht entsorgt.

5.6 Zu konfektionierende (Sonderanfertigungen) Produkte können nicht zurückgenommen werden.

5.7 Nicht-Katalog-Artikel, die kundenspezifisch beschafft wurden, sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Kosten für Rücksendungen werden verursachergerecht abgerechnet.

6 Mängelrüge, Garantie

6.1 Der Kunde hat die gelieferten Produkte unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen. Insbesondere sind die gelieferte Stückzahl und die Produkttypen zu kontrollieren. Festgestellte Transportschäden sind bei der Annahme der Lieferung zu vermerken und dem zuständigen Frachtführer umgehend zu melden, damit der Sachverhalt abgeklärt und allfällige Ansprüche gewahrt werden können.

6.2 Allfällige Fehlmengen, Falschlieferungen und/oder Mängel der gelieferten Produkte sind der GRAVITA GmbH unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Übergabe der Produkte an den Kunden bzw. dessen Frachtführer im Hauptsitz der GRAVITA GmbH, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der festgestellten Unstimmigkeiten bzw. Mängel mitzuteilen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist (massgebend ist das Eingehen der Mängelrüge bei der GRAVITA GmbH) gilt die Lieferung mit Bezug auf Fehlmengen, Falschlieferungen sowie offene Mängel als genehmigt.

6.3 GRAVITA GmbH gewährt eine 5-Jahre-Herstellergarantie auf die verkauften Produkte nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

Wir garantieren, unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung, dass unsere Produkte während des Garantiezeitraums von 5 Jahren frei von Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehlern sind. Die Garantie gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung bzw. Teillieferung im Lager der GRAVITA GmbH zur Abholung durch den Kunden bzw. dessen Frachtführer bereitsteht und dem Kunden dieser Termin mitgeteilt worden ist, bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Produkte innerhalb der Produktspezifikationen. Von diesen 5 Jahren ausgenommen sind folgende Produkte, Komponenten oder Sachverhalte:

  • Ware, die vom Käufer oder dessen Kunden weiterverarbeitet / verändert wurde
  • Lose gelieferte LED-Bänder und LED-Band auf Kabelrolle: 2 Jahre Garantie
  • Halbfertigprodukte (z.B. teilkonfektionierte Lösungen)
  • Aussenleuchten und Leuchten in Aussenanwendungen: 2 Jahre Garantie
  • Flexible Bandleuchten: 3 Jahre Garantie
  • Leuchtmittel mit GU10-Fassungen: 2 Jahre Garantie
  • Batterien/Akkus in Leuchten oder lose geliefert: 1 Jahr Garantie
  • Bewegungsmelder/Leuchten mit Bewegungsmelder: 2 Jahre Garantie
  • Schäden, die die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen, z.B. Kratzer, Risse, Dellen, Beulen, Lackierung, dekorative Ausstattung etc.
  • Schäden aufgrund von Bedingungen der Stromversorgung, einschliesslich kurzzeitiger Spannungsspitzen, Über-/Unterspannung, durch Schaltvorgänge oder nicht normkonforme NIV-Messungen
  • Schäden, welche auf Softwarefehler, Bugs, Viren oder Ähnliches zurückzuführen sind
  • Schäden aufgrund höherer Gewalt
  • Komponenten und Teile, die dem Verschleiss oder der natürlichen Alterung unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kunststoffteile, Anschlussleitungen etc.

Jede weitere Garantieleistung oder Schadenersatzleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere werden keine Kosten für die Programmierung, Transport, Demontage und Wiedermontage von Leuchten und Apparaten oder deren Bestandteile sowie für irgendwelche andere Folgeschäden übernommen. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für instand gesetzte / getauschte Teile oder Ersatzlieferungen endet mit der Garantiefrist für das gesamte Produkt. Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist, dass die Leuchtmittel / Strips und Leuchten mit den von GRAVITA GmbH spezifizierten, geprüften und gelieferten Betriebsgeräten betrieben wurden. Der Lieferant setzt den Besteller davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Bestellers gespeichert werden. Abweichungen vom ursprünglichen Produkt aufgrund technischen Fortschritts sowie vertretbare Abweichungen hinsichtlich Design und Eigenschaften sind vorbehalten.

6.4 Allfällige verdeckte Mängel sind der GRAVITA GmbH innert der Garantiefrist innert 5 Tagen nach Feststellung schriftlich und detailliert mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Kunde der GRAVITA GmbH das defekte Produkt zur Verfügung zu stellen. Die Garantie erstreckt sich auf Mängel, die nachweisbar auf eine fehlerhafte Fabrikation, mangelhaftes Material oder das Nichteinhalten der massgebenden bzw. vereinbarten technischen Vorschriften (vorangehend Ziff. 2) zurückzuführen sind.

6.5 Von der Garantie ausgeschlossen sind Nicht- oder Fehlfunktionen, die auf nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, unsachgemässe Behandlung oder Lagerung, auf Missachtung von Installations- oder Betriebsvorschriften, auf Manipulationen am Produkt, mangelhafte Wartung, Überlastung oder sonstige übermässige Beanspruchung, schädliche Witterungs- und sonstige Umwelteinflüsse, chemische, elektrolytische oder elektromagnetische Einflüsse sowie auf Interferenzen mit anderen Produkten zurückzuführen sind. Im Garantiefall wird nach Wahl der GRAVITA GmbH entweder das defekte Produkt, Teile davon ersetzt oder dem Kunden eine Preisminderung gewährt. Jegliche weitergehende Haftung der GRAVITA GmbH oder deren Hilfspersonen sind wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere bestehen keinerlei Ansprüche des Kunden oder Dritter auf Ersatz von Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind, wie Programmierung, Montage-, Installationskosten, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn oder andere direkte oder indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, namentlich unmittelbare sowie mittelbare Schäden Dritter, die durch Fehl- oder Nichtfunktion der gelieferten Produkte verursacht wurden, etc. Ebenso besteht keine Garantie für Material, an dem vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen oder für das die Montage- oder Betriebsvorschriften des Lieferanten nicht eingehalten wurden. Von der Garantie ausgeschlossen sind auch Leuchten und Apparate, welche nach Konstruktionen oder Modellen des Kunden hergestellt werden, sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Wird zudem für solches Material vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat eine Prüfung oder eine Abänderung verlangt, gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden. Mit der Ausnahme von Preisminderungen setzt jegliche Garantie voraus, dass das defekte Material verpackt und franko GRAVITA GmbH zugestellt wird.

Folgende Informationen zur Lebensdauer von Leuchten sind zu beachten: Die Lebensdauer aller lichttechnischen Produkte ist von der Einhaltung der in den technischen Daten angegebenen Standard-Betriebsbedingungen abhängig. Leuchten sind Verschleissteile, deren jeweilige Lebensdauer sehr unterschiedlich ist (1'000 bis 60'000 Stunden) und von den Betriebsbedingungen stark beeinflusst werden kann. Die Angabe der Lebensdauer einer Leuchte geschieht in Form von Betriebsstunden (z.B. mittlere Lebensdauer = 50'000 Stunden) und wird unter genormten Bedingungen ermittelt, die von der Praxis abweichen können. Wird die Lebensdauer in Form von Betriebsjahren angegeben, basiert dies ebenfalls ausschliesslich auf angenommenen Standard-Betriebsbedingungen (Schaltzyklen, Betriebsstunden pro Jahr usw.) und den üblichen Kriterien für Wartungsintervalle, die für den angesprochenen Einsatzzweck sinnvoll erscheinen. Grenzwerte für Temperaturen, Umgebungstemperatur 25°C und Spannungen dürfen nicht überschritten werden, das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemässen mechanischen oder anderen Belastungen ausgesetzt sein. Der Lichtstromrückgang bei LED-Lichtquellen ist bis zu einem Wert von 1.0% pro 1000 h Betriebsstunden normal und somit nicht von der Garantie erfasst. Bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen wie LED-Modulen beträgt die mittlere Nennausfallrate 0,2%/1000 Betriebsstunden, sofern die mittlere Nennlebensdauer und Nennausfallrate der Geräte oder Bauteile in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (insbesondere gemäss Katalog, Datenblatt, Produktbroschüre und dergleichen) nicht anders definiert sind. Diese gilt unter den unten angeführten Bedingungen. Jegliche Garantie setzt voraus, dass das defekte Material der Firma GRAVITA GmbH verpackt franko Domizil zugestellt wird. Die Garantie umfasst ausschliesslich Produktausfälle, die durch nachgewiesene Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht wurden, sowie Ausfallraten, die die Nennausfallrate übersteigen. Die GRAVITA GmbH behält sich vor, über die Berechtigung des Garantieanspruchs nach Produktprüfung selbst zu entscheiden. Die Garantie erlischt sofort, wenn an den Produkten ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch den Garanten Änderungen, Reparaturen, Servicearbeiten oder Störungsbehebungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden. Die Farbtoleranz von LED-Modulen ist von der Herstellergarantie nicht umfasst. Der Lichtstrom und die Leistung unterliegen bei einem neuen LED-Modul / Lichtquelle einer Toleranz von +/- 15%. Bei Nachlieferungen von LED-Modulen / Lichtquellen / Leuchten kann es auf Grund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Vereinbarte Haftungsbegrenzungen gelten für den Garantieanspruch entsprechend.

6.6 Falls der Kunde Produkte beanstandet, die sich als mängelfrei herausstellen, kann dem Kunden der Prüfaufwand der GRAVITA GmbH in Rechnung gestellt werden.

7 Planung und Beratung durch GRAVITA GmbH

7.1 Soweit die GRAVITA GmbH für den Kunden Beleuchtungskonzepte erarbeitet oder ihn diesbezüglich berät, handelt es sich um Gefälligkeitsleistungen, für welche die GRAVITA GmbH keinerlei Haftung übernimmt. Davon ausgenommen ist das Einhalten konkret messbarer Vorgaben (z.B. Beleuchtungsstärke), sofern die GRAVITA GmbH im Einzelfall schriftlich eine entsprechende Haftung übernimmt.

8 Vom Kunden gewünschte Reparaturen

8.1 Falls der Kunde ausserhalb der geltenden Garantiebestimmungen Produkte durch die GRAVITA GmbH reparieren lässt, trägt er die entsprechenden Kosten, insbesondere für Aufwand, Material und Transport.

8.2 Wünscht der Kunde für solche Reparaturen einen Kostenvoranschlag, hat er dies GRAVITA GmbH im Voraus mitzuteilen. Der Kunde trägt die Kosten des Kostenvoranschlags unabhängig davon, ob die Reparatur vorgenommen wird oder nicht.

9 Besondere Pflichten des Kunden

9.1 Die Produkte dürfen nur durch ausgebildete Fachleute (Elektroinstallateur gemäss NIV) oder in Einzelfällen durch eine vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ausgestellte Bewilligung gemäss NIV Art. 15 für den Anschluss von Leuchten montiert/demontiert und gewartet werden. Achtung: die Nennspannung, die für den Betrieb von Leuchten benötigt wird, bedeutet Lebensgefahr!

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle generellen (5+5 lebenswichtige Sicherheitsregeln der Elektrizität) sowie die massgebenden örtlichen Vorschriften für die Montage/Demontage, den Betrieb und die Wartung der Produkte zu beachten und einzuhalten. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die produktbezogenen Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen der GRAVITA GmbH zu beachten und einzuhalten.

9.3 Falls der Kunde Produkte der GRAVITA GmbH an Dritte liefert oder durch Dritte installieren lässt, hat er diese Dritten schriftlich zur Einhaltung der Vorschriften gemäss den vorangehenden Ziffern 8.1 und 8.2 zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass die Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen den Dritten in einer für diese verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem sind diese Dritten schriftlich zu verpflichten, die Pflicht gemäss dieser Ziffer 8.3 auf allfällige weitere Abnehmer zu übertragen.

9.4 Verursacht der Kunde, eine von ihm beauftragte Person oder ein Dritter in seinem Verantwortungsbereich (z.B. Abnehmer oder Unterauftragnehmer) durch ein Handeln oder Unterlassen einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden und wird deshalb die GRAVITA GmbH von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde die GRAVITA GmbH vollumfänglich zu entschädigen. Dies umfasst auch sämtliche Kosten, die der GRAVITA GmbH für die Abwehr solcher Ansprüche entstehen. Die Entschädigung ist auf erstes Verlangen zu leisten.

10 Geistiges Eigentum

10.1 Das geistige Eigentum an sämtlichen Produkten (inkl. Know-how) gehört ausschliesslich der GRAVITA GmbH bzw. deren Lieferanten, die alleine berechtigt sind, gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte (Patente, Designs, Topographien etc.) zu registrieren. Sämtliche Urheberrechte an Soft- bzw. Firmware, Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, der Gestaltung der Produkte, an Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie an sonstigen Unterlagen stehen uneingeschränkt der GRAVITA GmbH bzw. deren Lieferanten zu.

10.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn die GRAVITA GmbH kundenspezifische Anpassungen, Vorschläge, Projektskizzen oder Entwicklungen vornimmt. Solche Unterlagen und Dokumente der GRAVITA GmbH dürfen ohne deren ausdrückliche Genehmigung weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

10.3 Soweit der Kunde der GRAVITA GmbH Unterlagen/Daten (Zeichnungen, Pläne, Masse, Muster etc.) zustellt, sichert er zu, dass diese Unterlagen/Daten frei von Schutzrechten Dritter sind und im Rahmen des jeweiligen Projekts durch die GRAVITA GmbH benützt und gegebenenfalls bearbeitet werden dürfen.

11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der GRAVITA GmbH und dem Kunden unterstehen schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

11.2 Die GRAVITA GmbH behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Kunden für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der GRAVITA GmbH und dem Kunden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

11.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der schweizerische Sitz der GRAVITA GmbH.

11.4 Für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der GRAVITA GmbH sind ausschliesslich die Gerichte am schweizerischen Sitz der GRAVITA GmbH zuständig. Die GRAVITA GmbH bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu belangen.